Das Wichtigste in Kürze
Die Vererbung eines Aktiendepots ist nicht ganz leicht. Erblasser sollten unbedingt vor ihrem Tod klären, wer Zugriff zum Depot hat, damit die Wertpapiere im Falle eines Crashs schnell verkauft werden können. Sonst ergibt sich durch die Erbschaftssteuer häufig eine Steuerfalle, die nur durch einen Antrag auf Erlass der Erbschaftssteuer oder das Nichtantreten des Erbes umgangen werden kann. Wer Aktien erbt, sollte nicht überstürzt handeln und prüfen, ob ein Aktieninvestment zu seiner Anlagestrategie passt. Besonders wertvoll sind Aktien, die vor 2009 gekauft worden sind, da hier keine Abgeltungssteuer anfällt.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Welche Steuern werden beim Depotübertrag aus dem Nachlass fällig?
- Vererben von Aktien: Müssen erben Abgeltungsteuer zahlen?
- Top 5 Aktien Depots
- E-Book von Aktien.net jetzt kostenlos herunterladen: „100 Tipps, um erfolgreich Steuern zu sparen“
- Wie gehe ich mit geerbten Aktien um?
- Aktiendepots als Steuerfalle
- Warum kommen Erben so schlecht an das Depot?
- Worauf müssen Aktionär*innen achten, um den Zugang zum Aktiendepot nach Ableben zu ermöglichen?
- Aktien richtig vererben: Aktiendepots und Erbgemeinschaften
- Wie werden Aktien unter mehreren Erben aufgeteilt?
- Fazit
Erben eines Aktiendepots fühlen sich schnell überfordert. Im Gegensatz zu vielen anderen Vermögenswerten ergeben sich hier viele Besonderheiten in der Handhabung. Wertpapierdepots können zudem zu einer wahren Steuerfalle werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie eine Aktie, Fonds oder ETF hinterlassen. Wenn Sie ein Depot vererben, sollten Sie deswegen darauf achten, den Zugang für Erben so leicht wie möglich zu gestalten und vor ihrem Tod rechtlich eindeutig regeln. Die anstehenden Schwierigkeiten lassen sich aber auch schon leicht zu Lebzeiten verhindern: Aktionär*nnen können Aktien und Aktiendepot verschenken, sodass auch keine Abgeltungssteuer anfällt.
Welche Steuern werden beim Depotübertrag aus dem Nachlass fällig?
Bei einer Erbschaft eines Depots, dann wenn das Depot auf den Erben übertragen wird, fällt unter Umständen (nach Ausschöpfung der Freibeträge) Erbschaftsteuer an. Zunächst außen vor bleibt die Abgeltungssteuer beim Depotübertrag aus dem Nachlass. Diese wird erst beim Verkauf von Wertpapieren auf die dabei erzielten Erträge fällig.
Bei einer Erbschaft eines Depots z.B beim Erben von Aktien, greifen einige Besonderheiten, da neue*r und alte*r Depotinhaber*in nicht identisch sind. Erbschaftsteuer fordert das Erbschaftsteuerfinanzamt dann, wenn die Freibeträge (abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) ausgeschöpft sind. Es fällt keine Abgeltungsteuer beim Depotübertrag aus dem Nachlass an. Fällig wird sie auf Gewinne beim Verkauf der Wertpapiere.
Wie viel Steuern Erben von Wertpapierdepots zahlen müssen, hängt vom Wert des vererbten Depots ab und in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zum Erblasser stehen. Die Erbschaftsteuer ermöglicht die Nutzung eines großzügigen Freibetrags, der sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis bemisst und bis zu einer halben Million Euro betragen kann. Zudem entscheidet das Verwandtschaftsverhältnis auch, wie hoch die Steuer auf den restlichen Anteil ist.
Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag | Steuerklasse |
---|---|---|
Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* | 500.000 € | I |
Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € | I |
Für Enkelkinder | 200.000 € | I |
Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft | 100.000 € | I |
Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 € | II |
Für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft | 20.000 € | III |
Der zu zahlende Satz richtet sich nach der Höhe der Erbschaft nach Abzug des Freibetrages.
Vermögen abzüglich Freibetrag | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
Bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Der Wert des Aktiendepots wird nach den Aktienkursen am Todestag festgesetzt. Wichtig ist, dass die Kurse an einer deutschen Börse festgesetzt wurden. Das ermöglicht etwas Handlungsspielraum:
- Deutsche Handelsplätze notieren häufig leicht unterschiedliche Kurse. Die Erben dürfen den günstigsten angeben.
- Die Erben können den niedrigeren Geldkurs angeben.
Ob sich die zusätzliche Recherchearbeit lohnt, hängt allerdings vom Umfang des Erbes ab und ob dadurch die Überschreitung von Freibeträgen verhindert werden kann.
Wer seinen eigenen Kindern die Erbschaftssteuer ersparen will, kann auch ein Aktiendepot für Kinder anlegen. Das senkt auch die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge, denn die Kinder haben jeweils einen eigenen Freibetrag.
Vererben von Aktien: Müssen erben Abgeltungsteuer zahlen?
Für das Erbe des Aktiendepots fallen erst einmal keine Steuern außerhalb der Erbschaftsteuer an. Nur Gewinne, die durch die Aktien realisiert werden, unterliegen der Abgeltungsteuer.
Ob die Erben eines Aktiendepots Abgeltungsteuer zahlen müssen, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab:
- Wenn Sie Wertpapiere vererben, die vor 2009 erworben wurden, können diese nach einer Haltedauer von einem Jahr vom Erben steuerfrei verkauft werden. Die Aktien werden also genauso versteuert, wie es beim Erblasser der Fall gewesen wäre.
- Auf Dividenden der Aktien fällt in jedem Fall die Abgeltungsteuer an.
- Bei Verkäufen von Aktien, die nach 2009 erworben wurden, fällt ebenfalls Abgeltungsteuer an. Als Bemessungsgrundlage gilt hier der ursprüngliche Kurs, zu dem der Erblasser die Wertpapiere erworben hat.
Es ist deswegen wichtig für Erben, zu kontrollieren, ob alle wichtigen Daten wie Anfangskurse und auch Zeitpunkt des Kaufes im Depot richtig vermerkt sind und beispielsweise bei Übertragungen in das eigene Depot korrekt übermittelt wurden.
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Wie gehe ich mit geerbten Aktien um?
Eine pauschale Antwort, wie Erben mit Wertpapieren umgehen sollten, lässt sich nicht treffen. Die Beantwortung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig ist vor allem, dass Erben nicht überstürzt handeln sollten. Grundsätzlich bleiben nur die beiden Möglichkeiten, die geerbten Aktien entweder zu verkaufen, oder im Depot zu lassen. Es lohnt sich vielmals, sich die Zeit zu nehmen, um sich in das Thema einzulesen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Bei der Beantwortung der Frage, ob es sinnvoll ist, die Aktien weiterhin zu behalten, spielen auch weitere Geldanlagen eine Rolle. Hat der Erbe oder die Erbin bereits ausreichend Geldanlagen, sodass sich ein Aktiendepot hinsichtlich des Risikos gut einfügen würde?
Wichtig ist auch eine ausreichende Diversifikation des Aktiendepots. Ist die Risikostreuung hier gut, eignet sich das Depot häufig eher zum Weiterführen als zum Verkaufen.
Ebenfalls entscheidend ist der Aktienkurs zum potenziellen Verkaufszeitpunkt. Erben sollten unbedingt den Kursverlauf auch in der Vergangenheit betrachten, bevor sie sich zu einem Verkauf entscheiden.
Befinden sich im Depot Aktien, die vor 2009 erworben wurden, sollten sich Erben zweimal überlegen, ob sie die Wertpapiere veräußern. Auf diese fällt keine Abgeltungsteuer an, was Dividendenzahlungen und spätere Verkäufe besonders attraktiv macht.
Wenn das Depot noch bei einer Hausbank lagert und Sie die Aktien weiter halten möchten, sollten Sie bald zu einem möglichst günstigen Broker umziehen. Wir empfehlen flatex wegen der geringen Kosten.
Aktiendepots als Steuerfalle
Ein zentrales Problem, das häufig bei Wertpapierdepots auftritt, ist die Tatsache, dass die Aktienkurse des Todestages angenommen werden, die Erben allerdings wochen- bis monatelang keinen Zugriff auf das Depot haben. Dieses Vorgehen ist als auch „Stichtagprinzip“ bekannt.
In der Zwischenzeit können die Kurse allerdings erheblich gefallen sein. Die Erbschaftsteuer wird dennoch fällig. Auf diese Weise kann es geschehen, dass die Erbschaftsteuer sogar den Wert des Aktiendepots übersteigt und die Erben vor dem finanziellen Ruin stehen.
In diesem Fall haben die Erben allerdings zwei Möglichkeiten:
1. Das Erbe nicht antreten. Dann können sie allerdings anderes Vermögen nicht erben. Zudem haben Erben nur sechs Wochen Zeit sich dafür zu entscheiden, das Erbe auszuschlagen. Nicht immer ist zu diesem Zeitpunkt schon ersichtlich, dass im Aktiendepot eine Steuerfalle entsteht.
2. Einen Antrag auf Erlass der Erbschaftsteuer Das Finanzamt erlaubt den Erbschaftsteuererlass ganz oder teilweise, wenn die Steuer „unbillig“ wäre.
Erlassbedürftigkeit kann unter verschiedenen Bedingungen gegeben sein:
- Der Erbe oder die Erbin ist sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet.
- Der Betroffene hat sich nicht selbst in die Notlage gebracht und die Erbschaftsteuer führt zu einer übermäßigen Belastung und beeinträchtigt sein Vermögen grundlegend.
- Macht die Erbschaftsteuer mehr als die Hälfte des Vermögens aus, ist ein Erlass grundsätzlich angebracht.
Erben, die einen Erlass beantragen, sollten unbedingt darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt der Kursverluste kein Zugriff auf das Wertpapierdepot möglich war, weil der Erbschein fehlte. In diesem Fall hat der Erbe oder die Erbin sich nicht selbst in die Notlage gebracht. Der Bundesfinanzhof hat entsprechenden Klagen bereits stattgegeben.
Warum kommen Erben so schlecht an das Depot?
Weiß eine Erbengemeinschaft bereits, dass Aktien Teil des Erbes sind, die an Wert verlieren oder vermutlich verlieren werden, will sie in der Regel schnell handeln. Allerdings ist es vergleichsweise kompliziert, Zugriff auf das Wertpapierdepot eines Verstorbenen zu erhalten. Auch wenn die Geldinstitute in der Regel wissen, dass hier schon Stunden bis Tage von großer Bedeutung sein können, sind ihnen üblicherweise die Hände gebunden.
Die Geldinstitute benötigen eine rechtliche Legitimation. Dies gilt immer und Bankarbeiter haben hier auch keinen Ermessenspielraum, beispielsweise weil sie Erben und Erblasser*in persönlich gut kennen. Das Problem dabei ist, dass die Banken üblicherweise einen Erbschein oder eine Kopie des Testaments inklusive Eröffnungsprotokoll vorliegen haben müssen. Erst dann können sie die Gelder schuldbefreiend auszahlen. Die Ausstellung eines solchen Erbscheines kann allerdings mehrere Monate dauern.
Da Erben ohne eine eindeutige Legitimation in der Regel nicht an das Depot kommen, sollten Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit ihm die notwendigen Schritte besprechen.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass Konten im Zuge des Vererbens in der Regel zu sogenannten Und-Konten werden. Dies gilt auch für Depots. Das bedeutet, dass Transaktionen nur dann durchgeführt werden können, wenn alle Erben damit einverstanden sind. Aufgelöst werden kann dies nur, wenn alle Erben einer bestimmten Person eine Vollmacht erteilen, die dann im Sinne der Erben Transaktionen vornehmen.
Worauf müssen Aktionär*innen achten, um den Zugang zum Aktiendepot nach Ableben zu ermöglichen?
Testamente werden häufig in Bankschließfächern aufbewahrt. Die Erben können allerdings ohne das Testament keinen Zugriff auf das Bankschließfach erhalten. Banken sind zudem nicht dazu verpflichtet, das Nachlassgericht zu informieren. Ein Bankschließfach ist deswegen ein relativ schlechter Aufbewahrungsort für ein Testament, gerade dann, wenn Sie Aktien vererben möchten. Beim Anwalt des Vertrauens ist es hingegen deutlich besser aufgehoben.
Doch es gibt noch elegantere Möglichkeiten, die Handlungsfähigkeit der Erben zu sichern, wenn Sie ein Aktiendepot vererben:
- Eine Verfügung von Todes wegen
- Eine Vollmacht für das Depot schon während Lebzeiten
Eine Verfügung von Todes wegen hat für viele Erblasser den Vorteil, dass die Erben tatsächlich erst nach seinem Tod Zugang zum Aktiendepot haben und die Erben dennoch schneller handeln können. Es handelt sich dabei um ein Formular, das vom Erblasser ausgefüllt wird und dann der Bank vorgelegt werden kann. Er muss dabei darauf achten, dass die Erbenstellung eindeutig daraus hervorgeht.
Ein direktes Handeln ist hier allerdings auch nicht möglich. Der Bank muss die Verfügung vorgelegt werden, diese muss sie anerkennen und es muss eine zugehörige Eröffnungsniederschrift vorliegen. Bis Erben Zugriff auf das Aktiendepot erhalten, können mehrere Wochen, bei Streitigkeiten sogar Monate und Jahre vergehen.
Eine Vollmacht ermöglicht es hingegen, dass die Erben im Todesfall besonders schnell und unbürokratisch handeln können. Hier können viele Erblasser allerdings den Nachteil sehen, dass die Erben bereits vor Ableben zugriff auf das Depot haben. Wichtig ist bei der Vollmacht allerdings der Zusatz, dass diese auch über den Tod hinaus gültig ist.
Es empfiehlt sich zudem, den Erben eine Handlungsanweisung zu geben, wie mit den Aktien unter welchen Bedingungen verfahren werden soll. Viele Erben, die zuvor noch nie mit Aktien gehandelt haben, treffen Fehlentscheidungen aus Unwissenheit und verlieren so viel Geld. Es ist zudem also sinnvoll, für das Aktiendepot gezielt im Testament einen Erben einzusetzen, der etwas von Aktien versteht oder mögliche Erben noch während Lebzeiten darauf vorzubereiten.
Eine Möglichkeit, sicherzustellen, dass das Wertpapierdepot nach dem Tod einer bestimmten Person zufällt, ist, ein Depot einzurichten, zu dem der Erbe oder die Erbin Zugang hat, es jedoch mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen.
Eine weitere Möglichkeit ist natürlich außerdem, jede Aktie schon zu Lebzeiten über ein Stop-Loss abzusichern. Ist dieses gesetzt, werden die Wertpapiere automatisch verkauft, wenn ein bestimmter Kurs unterschritten wird. Der Verlust lässt sich somit begrenzen. Dieses Vorgehen ist ohnehin empfehlenswert. Ein Stop-Loss kann zudem gerade im Krankheitsfall oder bei einem sich verschlechternden Gesundheitszustand bares Geld wert sein. Ältere Menschen sollten deswegen auf das Setzen eines Stop-Loss besonderen Wert legen.
Aktien richtig vererben: Aktiendepots und Erbgemeinschaften
Bankkonten und Aktiendepots können für Erbgemeinschaften großen bürokratischen Aufwand bedeutet. Die Erbgemeinschaft muss alle Transaktionen einstimmig veranlassen. Das bedeutet, dass eigentlich die Unterschrift jedes Erbens notwendig ist, um gültige Anweisungen durchzuführen. Dies ist jedoch weder für die Bank noch für die Erben praktikabel. Die Depotbank steht zudem vor dem Problem, dass sie nicht weiß, wer zur Erbengemeinschaft gehört.
Die Erben müssen der Depotbank deswegen ihre Berechtigung als Erbnachfolger vorweisen. Dies ist beispielsweise durch die Vorlage eines Erbscheins möglich. Er wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt und benötigt rund sechs Wochen Bearbeitungszeit.
Wer diese Zeit überbrücken möchte, hat verschiedene Möglichkeiten. Optimal ist es, wenn der Kontoinhaber eine Vollmacht über den Tod hinaus oder eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erstellt hat. Beide Möglichkeiten müssen allerdings in den Geschäftsbedingungen der Depotbank verankert sein. Eine solche Vollmacht können Miterben allerdings widerrufen, wenn sie damit nicht einverstanden sind.
Zudem gilt auch eine Verfügung von Todes wegen als ausreichend. Wichtig ist dabei allerdings, dass sich die Erbenstellung eindeutig ergibt und eine zugehörige Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorhanden ist. Eine letzte Möglichkeit ist eine sogenannte Haftungsfreistellungserklärung. Der Erbe oder die Erbin erklärt sich in ihr bereit, die Depot führende Bank von Schäden freizustellen, die sich daraus ergeben könnten, dass die Erbfolge anders ist.
Wie werden Aktien unter mehreren Erben aufgeteilt?
Wurden Aktien an mehrere Erben vererbt, gibt es verschiedenen Möglichkeiten, damit zu verfahren. So ist es gängig, die Wertpapiere gerecht aufzuteilen. Jeder Erbe bzw. jede Erbin kann die Papiere dann verkaufen oder in das eigene Aktiendepots übertragen. Sollte allerdings einer oder mehrere Erben kein Interesse an den Wertpapieren haben, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Erbe bzw. die Erbin, derbzw. die die Aktien behalten möchte, zahlt die anderen Erben aus.
Darüber kann ein Kaufvertrag abgeschlossen werden, der es letztlich allerdings erfordert, dass alle Erben bei der Bank das Depot auf den Namen des Erben umschreiben, der das Depot weiterführen möchte. Ein Problem kann dabei zudem sein, dass der Erbe bzw. die Erbin, der die Aktien behalten möchte, die Summe auszahlen muss, die der entsprechende Teil der Aktien am Tag des Todes des Erblassers wert waren. Dies ist selten fair, da Aktienkurse stark schwanken und einer der Erben dabei mit großer Wahrscheinlichkeit ein schlechtes Geschäft machen wird.
Sinnvoller ist hier, die „Liquidation“ des Aktienanteils und die Zahlung des Liquidationserlöses. Der oder die anderen Erben würden also genau den Betrag erhalten, den ihre Aktien eingebracht haben, und wären somit „ausbezahlt“. Es kann für den Erben, der Aktien behalten möchte, allerdings natürlich sinnvoller sein, den üblichen Verkaufswert zu zahlen. Gerade dann, wenn er von einer Wertsteigerung ausgeht, ist dies oft der bevorzugte Weg.
Fazit
- Die Vererbung eines Aktiendepots ist nicht ganz leicht. Erblasser sollten unbedingt vor ihrem Tod klären, wer Zugriff zum Depot hat, damit die Wertpapiere im Falle eines Crashs schnell verkauft werden können. Sonst ergibt sich eine Steuerfalle, für die das Finanzamt nur selten Verständnis hat. Wer Aktien erbt, sollte nicht überstürzt handeln und prüfen, ob ein Aktieninvestment zu seiner Anlagestrategie passt. Besonders wertvoll sind Aktien, die vor 2009 gekauft worden sind.