Altersvorsorge und Scheidung
Inhaltsverzeichnis
- Altersvorsorge und Scheidung
- Beste Broker zum Aktien kaufen & verkaufen
- Was ist die Versorgungsausgleichkasse?
- Wo wird der Versorgungsausgleich angewendet?
- Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?
- Gilt das Versorgungsausgleichgesetz auch bei Rentnern?
- Externe Teilung vs. interne Teilung
- Ausgleichszahlung als Versorgungsausgleich
- Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich – Wenn eine Teilung noch nicht möglich ist
- Abänderung des Versorgungsausgleichs
- Altersvorsorge und Scheidung – Fazit
Das neue Versorgungausgleichgesetz ist für alle Scheidungen gültig, deren Scheidungsantrag ab dem 1. September 2009 beim Familiengericht einging oder eingeht. Es soll die Rentenansprüche, die innerhalb der Ehezeit erworben wurden, zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ordnen. Anders als früher werden seit 2009 auch Kapitalleistungen erfasst. Das Gesetz soll zudem die Berechnung deutlich erleichtern und nachvollziehbarer für beide Parteien gestalten. Deswegen gilt grundsätzlich die Halbteilung der Versorgunganrechte. Dies gilt auch dann, wenn beide Ehepartner in einem Bereich Versorgungsansprüche erworben haben. Es findet dann ein sogenannter Hin-und-Her-Ausgleich statt, bei dem beide Partner jeweils die Hälfte ihrer Ansprüche behalten und die andere Hälfte abgeben.
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Was ist die Versorgungsausgleichkasse?
Die Versorgungsausgleichkasse wurde gegründet, um den neu geregelten Versorgungsausgleich umsetzen zu können. Sie ermöglicht es, Versorgungsansprüche von geschiedenen Ehegatten anstatt über die durch das Versorgungsausgleichsgesetz rechtlich vorgesehene gesetzliche Rentenversicherung über kapitalgedeckte Rentenversicherungen zu lösen.
Wo wird der Versorgungsausgleich angewendet?
Versorgungs- und Vermögensausgleich sind in vielen Punkten nicht eindeutig trennbar. Grundsätzlich rechnet der Versorgungsausgleich Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Bereichen an:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Betriebliche Rentenversicherung
- Beamtentätigkeit
- Berufsständische Versorgungen
- Riester-Renten
- Rürup-Renten
- Private Rentenversicherungen wenn diese entweder zwingend in eine Rente münden oder aber das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt wurde
Demgegenüber rechnet der Versorgungsausgleich nicht an:
- Kapitallebensversicherungen
- Risikolebensversicherung
- Noch nicht „unverfallbare Anwartschaften“
- Renten oder Zahlungen von ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern
Beispielrechnung
Angenommen die Verteilung sähe bei einem ehemaligen Ehepaar folgendermaßen aus:
Mann | Frau | |
Gesetzliche Rente | 800 | 200 |
Betriebliche Altersvorsorge | 400 | 0 |
Private Altersvorsorge | 0 | 200 |
Nach dem Versorgungsausgleich werden nun alle Beträge gleichmäßig auf beide aufgeteilt. Der Mann würde also im Rahmen der Gesetzlichen Rente 400 Euro Rentenanspruch an seine Ex-Frau abtreten, die ihrerseits Anspruch auf 100 Euro an ihren Ex-Mann abtritt, sodass letztlich beide 500 Euro erhalten. Der Mann würde zudem 200 Euro Rentenanspruch durch die betriebliche Altersvorsorge an seine zukünftige Ex-Frau abgeben, während diese 100 Euro aus der privaten Altersvorsorge an ihren Ex-Mann abtreten muss.
Im Ergebnis sähe dies also folgendermaßen aus:
Mann | Frau | |
Gesetzliche Rente | 500 | 500 |
Betriebliche Altersvorsorge | 200 | 200 |
Private Altersvorsorge | 100 | 100 |
Dafür erhält jeder der beiden Partner ein Konto bei dem Versicherer des Ex-Partners.
Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Grundsätzlich ist dies eigentlich nicht vorgesehen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, bei denen ein Verzicht möglich ist:
- Kurze Ehen von höchstens drei Jahren Dauer, es sei denn eine der Parteien besteht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
- Beide Eheleute sind Ausländer.
- Beide Eheleute leben im Ausland
- Wenn nur einer der Eheleute Ausländer ist oder im Ausland lebt und sich die Eheleute dafür entscheiden, dass die Scheidung nicht nach deutschem Recht erfolgen soll.
- Bei Ehen über drei Jahren Dauer wenn beide auf den Versorgungsausgleich verzichten und der Verzicht nicht sittenwidrig ist. Dies ist dann der fall, wenn einer der Eheleute dadurch in unzumutbarer Weise benachteiligt wird.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist in vielen Fällen unproblematisch. Vor allem dann, wenn beide Eheleute immer voll berufstätig waren, oder eine erfolgreiche Berufsausbildung absolviert haben, einer der Eheleute selbständig war, eine großzügige Unterhaltsregelung besteht oder der ausgleichspflichte Ehegatte dem anderen zum Ausgleich einen entsprechenden Betrag gezahlt hat. Dies ist beispielsweise auch in Form einer Immobilie möglich.
Sollten die Eheleute schon bei der Eheschließung über einen notariellen Ehevertrag den Verzicht auf den Versorgungsausgleich festgelegt haben, bleit dieser in der Regel auch gültig. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben, beispielsweise weil die Ehe doch nicht wie geplant kinderlos war.
Um den Verzicht durchsetzen zu können, müssen die Eheleute bestimmte Formvorschriften erfüllen. Infrage kommen hier ein Notarvertrag oder ein Vergleich vor Gericht.
Gilt das Versorgungsausgleichgesetz auch bei Rentnern?
Ja, auch bei Rentnern wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dementsprechend können sich nach der Scheidung auch für Deutsche, die bereits Rente beziehen, die Leistungen erhöhen oder sinken. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Rechtsbescheid gültig wird.
Allerdings ist es meist aus technischen Gründen nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzeitig zu verringern. Um eine doppelte Zahlung zu vermeiden, darf der Rentenversicherungsträger dem Ehepartner die ungekürzte Rente noch bis zum Ende des nächsten Monats nach dem Monat weiterzahlen, in dem der Rentenversicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhalten hat. Erst im Folgemonat muss die Rente des anderen Ehepartners erhöht und die des belasteten Partners verringert werden. Der entgangen Erhöhungsbetrag kann allerdings privatrechtlich vom früheren Ehepartner zurückgefordert werden.
Externe Teilung vs. interne Teilung
Üblich bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist die interne Teilung, bei der die Rentenansprüche vom Rentenkorb des belasteten Ehepartners auf den des anderen Ehepartners übertragen werden. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen und Rentenarten auch eine externe Teilung notwendig werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die übliche Rentenversicherung nicht bestehen bleibt, sondern eine andere Rentenart relevant wird.
Dies ist beispielsweise bei Beamten der Fall. Hier wird der Versorgungsausgleich anders abgewickelt. Er hört dann auf den Namen Quasi-Splitting. In dessen Rahmen richtet der Beamte seinem ausgleichsberechtigtem Ex-Partner eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Diese wird in der Höhe der Hälfte des Wertunterschieds festgesetzt, die dementsprechend zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten führen.
Hat der ausgleichsverpflichtete Ehegatte eine Pensionszusage, müsste der Arbeitgeber bei einer internen Teilung auch dessen Ex-Ehepartner eine Zusage erteilen. Damit sind allerdings Mehrkosten und zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, einen Ausgleichswert auf eine neue Versorgung zu übertragen, was auch als „externe Teilung“ bezeichnet wird. Der Versorgungsträger benötigt hierfür üblicherweise die Zustimmung des Ex-Ehepartners, allerdings kann die externe Teilung auch einseitig verlangt werden, wenn der Ausgleichswert einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Die Höchstgrenze stellt die Beitragsbemessungsgrundlage in der Deutschen Rentenversicherung dar.
Die externe Teilung kann durchaus auch für den ausgleichsberechtigten Partner sinnvoll sein. Er kann auf diese Weise die eigenen Rentenansprüche häufig vorteilhaft aufstocken und so profitieren, ohne vom Partner abhängig zu sein.
Ist die externe Teilung notwendig oder der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheidet sich hierfür, kann dieser die Zielversorgung vorher selbst auswählen. Lediglich der Träger dieser Zielversorgung muss mit der externen Teilung einverstanden sein. Der Versorgungsträger des Ehepartners muss dann an den (zukünftigen) Versorgungsträger des ausgleichberechtigten Ehepartners einen Kapitalbetrag zahlen, dessen Höhe vom Familiengericht ermittelt und festgelegt wird.
Ausgleichszahlung als Versorgungsausgleich
Es ist darüber hinaus möglich, dass einer der Partner auf den Versorgungsausgleich verzichtet und stattdessen eine Einmalzahlung erhält, die dem zu zahlenden Betrag entspricht. Diese Ausgleichszahlung ist allerdings für den Empfänger nicht steuerfrei. Diese muss unter „sonstige Einkünfte“ in der Steuererklärung angegeben und besteuert werden. Auf der anderen Seite darf der belastete Ehepartner die Ausgleichssumme als Sonderausgaben absetzen.
Allerdings hat das hessische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen X R 48/14 entschieden, dass die Zahlung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner nicht der Einkommensteuer unterliegt. Sie wären dann steuerfrei. Das Urteil wird allerdings vom Bundesfinanzhof geprüft, der bislang noch kein Urteil gefällt hat.
Eine Steuerbefreiung wäre allerdings durchaus sinnvoll, auch wenn ein Großteil der Rentenzahlungen später bei der Auszahlung versteuert werden muss. Immerhin sollte es möglich sein, den Betrag erneut als Altersvorsorge anzulegen, ohne dass Abzüge die mögliche Rente bereits in der Ansparungsphase deutlich schmälern, obwohl der ausgleichsberechtigte Ehepartner das Geld nicht anderweitig verwendet.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich – Wenn eine Teilung noch nicht möglich ist
Es geschieht vergleichsweise häufig, dass eine interne oder externe Teilung nicht möglich ist. Ist dies der Fall, kommt der schuldrechtliche Wertausgleich in Betracht. Dies ist immer dann möglich, wenn:
- Die Ehepartner dies eindeutig vereinbart haben
- Das Familiengericht dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit festlegt
- Ein Ehepartner Anreichte bei einem ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Versorgungsträger erworben hat
- Ein Ehepartner eine abzuschmelzende Leistung erhält.
Grundsätzlich ist es zudem auch möglich, dass ein Ehepartner, der zum Ausgleich verpflichtet ist, noch nicht lange genug Beiträge geleistet hat, um eine Pension oder Rente zu erhalten. Dies ist vor allem bei Betriebsrenten häufig der Fall, auch wenn die Ehe lang genug dauert, um zum Versorgungsausgleich zu verpflichten. In diesen Fällen kann der Versorgungsausgleich noch nicht vollständig durchgeführt werden. Stattdessen wird im Scheidungsurteil der Begriff „schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“ vermerkt. Wenn dann beide Ex-Ehepartner in Rente gehen, besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich nachzuholen. Das Familiengericht berechnet dann auf Antrag die noch nicht ausgeglichene Rente.
Allerdings gibt es kaum ein Ex-Ehepaar, das den Versorgungsausgleich dann noch durchführt. Zum einen vergessen viele Partner diesen Anspruch, zum anderen ist das gesamte Prozedere relativ kompliziert. Der Schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist zudem nicht steuerfrei. Es wird als Geldrente vom ausgleichsverpflichteten Ehepartner gezahlt. Demzufolge muss der Anspruchsberechtigte jeden Cent in der Steuererklärung angeben und versteuern, während der Belastete ihn als Sonderausgaben von der Steuer absetzen kann.
Abänderung des Versorgungsausgleichs
Auch eine Abänderung ist möglich, wenn dafür ausreichende Gründe bestehen. In der Regel ergeben diese sich vor allem durch gesetzliche Änderungen, wie beispielsweise die Mütterrente. Beide Ehepartner können die Abänderung beantragen, allerdings frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, an dem einer der Ehepartner voraussichtlich eine Versorgung erhalten. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwangsweise nötig.
Altersvorsorge und Scheidung – Fazit
Das neue Versorgungsausgleichgesetz soll die Rentenansprüche nach einer Scheidung fair und transparent auf beide früheren Ehepartner aufteilen. Hierfür kann in vielen Fällen eine externe Teilung notwendig werden, in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Ansprüche hingegen intern geteilt.